1 Allgemeines
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen der unique concept GmbH (nachfolgend "UNIQUE" genannt) ausschließlich. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, UNIQUE hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2 Präsentationen
2.1 Jegliche, auch teilweise Verwendung der von UNIQUE mit dem Ziel des Vertragsabschlusses dem Auftraggeber vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung von UNIQUE. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von UNIQUE zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
2.2 In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von UNIQUE durch Auftraggeber.
2.3 Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von UNIQUE im Rahmen von Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei UNIQUE. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziff.8 dieser AGB auf den Auftraggeber über.
3 Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen
3.1 Der Umfang der von UNIQUE zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-/ Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/ Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
3.2 Von UNIQUE übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt widerspricht.
3.3 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), welche UNIQUE erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von UNIQUE. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist UNIQUE nicht verpflichtet.
4 Auftragserteilung an Dritte
4.1 UNIQUE ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2 Aufträge an Dritte erteilt UNIQUE in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
5 Lieferung, Lieferfristen
5.1 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Lieferverpflichtungen von UNIQUE sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von UNIQUE zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/ Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Fristen bzw. Termine von UNIQUE schriftlich bestätigt worden sind.
5.3 Von UNIQUE zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von UNIQUE bestätigt worden ist.
5.4 Gerät UNIQUE mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der UNIQUE liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. UNIQUE wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5.6 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von UNIQUE, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.7 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann UNIQUE den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
6.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, und verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Gebühren und Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
6.3 Rechnungen von UNIQUE sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen gewährt UNIQUE 2% Skonto.
6.4 Bei länger andauernden Projekten behält UNIQUE sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.
7 Eigentumsvorbehalt
UNIQUE behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
8 Nutzungsrechte
8.1 UNIQUE wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Forderungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den einzelnen Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt UNIQUE ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von UNIQUE.
8.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei UNIQUE.
8.3 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt UNIQUE von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern frei.
9 Impressum
UNIQUE kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
10 Gewährleistung
10.1 Von UNIQUE gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
10.2 Die Gewährleistungspflicht von UNIQUE ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von UNIQUE ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
10.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Gegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
11 Haftungsbeschränkung
11.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden beschränkt.
11.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
11.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltrecht
Gegen Ansprüche von UNIQUE kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
13 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
13.1 Der Auftraggeber wird hiermit davon unterrichtet, dass UNIQUE seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
13.2 UNIQUE verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten.
13.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von UNIQUE, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/ Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
13.4 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads von UNIQUE während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt UNIQUE auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. UNIQUE wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder UNIQUE gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von UNIQUE, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
14.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
15 Sonstiges
15.1 Änderungen von und Zusätze zu Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
15.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
15.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver ange-nommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
15.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von UNIQUE gestattet.
15.5 UNIQUE wird nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaliger Nutzung der Dienste von UNIQUE gelten diese Bedingungen im kaufmännischen Verkehr als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen der unique concept GmbH (nachfolgend "UNIQUE" genannt) ausschließlich. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, UNIQUE hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2 Präsentationen
2.1 Jegliche, auch teilweise Verwendung der von UNIQUE mit dem Ziel des Vertragsabschlusses dem Auftraggeber vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung von UNIQUE. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von UNIQUE zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
2.2 In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von UNIQUE durch Auftraggeber.
2.3 Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von UNIQUE im Rahmen von Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei UNIQUE. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziff.8 dieser AGB auf den Auftraggeber über.
3 Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen
3.1 Der Umfang der von UNIQUE zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-/ Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/ Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
3.2 Von UNIQUE übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt widerspricht.
3.3 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), welche UNIQUE erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von UNIQUE. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist UNIQUE nicht verpflichtet.
4 Auftragserteilung an Dritte
4.1 UNIQUE ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2 Aufträge an Dritte erteilt UNIQUE in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
5 Lieferung, Lieferfristen
5.1 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Lieferverpflichtungen von UNIQUE sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von UNIQUE zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/ Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Fristen bzw. Termine von UNIQUE schriftlich bestätigt worden sind.
5.3 Von UNIQUE zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von UNIQUE bestätigt worden ist.
5.4 Gerät UNIQUE mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der UNIQUE liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. UNIQUE wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5.6 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von UNIQUE, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.7 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann UNIQUE den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
6.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, und verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Gebühren und Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
6.3 Rechnungen von UNIQUE sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen gewährt UNIQUE 2% Skonto.
6.4 Bei länger andauernden Projekten behält UNIQUE sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.
7 Eigentumsvorbehalt
UNIQUE behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
8 Nutzungsrechte
8.1 UNIQUE wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Forderungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den einzelnen Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt UNIQUE ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von UNIQUE.
8.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei UNIQUE.
8.3 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt UNIQUE von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern frei.
9 Impressum
UNIQUE kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
10 Gewährleistung
10.1 Von UNIQUE gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
10.2 Die Gewährleistungspflicht von UNIQUE ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von UNIQUE ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
10.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Gegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
11 Haftungsbeschränkung
11.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden beschränkt.
11.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
11.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltrecht
Gegen Ansprüche von UNIQUE kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
13 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
13.1 Der Auftraggeber wird hiermit davon unterrichtet, dass UNIQUE seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
13.2 UNIQUE verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten.
13.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von UNIQUE, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/ Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
13.4 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads von UNIQUE während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt UNIQUE auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. UNIQUE wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder UNIQUE gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von UNIQUE, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
14.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
15 Sonstiges
15.1 Änderungen von und Zusätze zu Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
15.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
15.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver ange-nommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
15.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von UNIQUE gestattet.
15.5 UNIQUE wird nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaliger Nutzung der Dienste von UNIQUE gelten diese Bedingungen im kaufmännischen Verkehr als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.
Unique Concept GmbH
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